Welche Haustiere darf der Vermieter verbieten?

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Kleintierhaltung wie Hamster, Fische oder Meerschweinchen ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Für Hunde und Katzen benötigen Mieter jedoch die Zustimmung des Vermieters. Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist unwirksam.
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Welche Haustiere darf der Vermieter verbieten?

Die Frage, welche Haustiere Mieter halten dürfen und welche der Vermieter verbieten kann, ist oft unklar. Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist grundsätzlich unwirksam. Es gibt jedoch Ausnahmen und Regelungen, die Mieter und Vermieter beachten sollten.

Grundsätzlich erlaubt:

Kleintierhaltung wie Hamster, Vögel, Fische oder Meerschweinchen ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Diese Tiere gelten im Allgemeinen als nicht störend und verursachen üblicherweise keine größeren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft. Die Anzahl und Art der Tiere sollten jedoch im Einzelfall im Kontext der jeweiligen Wohnung und der Mietvertragsbedingungen betrachtet werden, um etwaige Auflagen zu berücksichtigen.

Hunde und Katzen: Zustimmung erforderlich:

Für Hunde und Katzen hingegen ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dies ist aus verständlichen Gründen, da diese Tierarten oft größere Ansprüche an Platz, Betreuung und die mögliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft stellen. Ein generelles Verbot für Hunde oder Katzen ist nur dann möglich, wenn es konkrete und nachvollziehbare Gründe gibt, die die Interessen der anderen Mieter schützen. Ein solcher Grund könnte beispielsweise eine besondere Beschaffenheit der Wohnung (z.B. ein Haus ohne Garten), die Gefährdung anderer Personen (z.B. Allergien) oder die Nähe zu sensiblen Nutzungen sein (z.B. eine Kindertagesstätte).

Wichtig: Begründung der Ablehnung:

Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes oder einer Katze, muss er dies begründen. Eine bloße Begründung mit “generell nicht erlaubt” oder “ich finde das nicht gut” reicht nicht aus. Der Vermieter muss konkrete und nachvollziehbare Gründe nennen, die die Interessen der anderen Mieter oder die Beschaffenheit des Objektes betreffen. Dies ist wichtig, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung gerichtlich absichern zu können.

Unwirksame Verbote:

Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist ohne nachvollziehbare Begründung unwirksam. Der Vermieter kann zwar die Haltung bestimmter Tierarten unter bestimmten Umständen verbieten, muss aber die individuellen Umstände des Falls im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen. Dies umfasst auch die Anzahl der Tiere. Es gibt keine pauschalen Regelungen, die von einem pauschalen Verbot abweichen.

Fazit:

Die Tierhaltung in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt, aber im Einzelfall können Beschränkungen gelten. Vermieter müssen ihre Ablehnung begründen, und Mieter sollten sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen. Die Einhaltung der Vertragsbedingungen und ein respektvoller Umgang mit Nachbarn sind für beide Seiten entscheidend.