Für welche Flüge gilt die EU Fluggastrechteverordnung?

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Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 schützt Passagiere auf Flügen von und nach EU-Flughäfen. Unabhängig von der Airline, greift der Schutz bei Abflügen aus der EU. Landungen in der EU sind geschützt, wenn die Airline in der EU registriert ist.
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EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004: Wann greift der Schutz?

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 bietet Fluggästen umfassenden Schutz bei Flugverspätungen, -ausfällen und -annullierungen. Doch nicht jeder Flug ist von dieser Verordnung abgedeckt. Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der Schutz allein von der Nationalität des Passagiers oder der Fluggesellschaft abhängt. Dies ist falsch. Der entscheidende Faktor ist der Abflug- und Ankunftsort sowie die Registrierung der Fluggesellschaft.

Wann greift die Verordnung?

Die Verordnung greift grundsätzlich in zwei Szenarien:

1. Abflug von einem EU-Flughafen:

  • Unabhängig vom Zielflughafen: Wenn Ihr Flug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union startet, sind Sie durch die Verordnung geschützt, egal wo sich Ihr Zielort befindet. Dies gilt für alle Fluggesellschaften, unabhängig von ihrem Herkunftsland. Eine Verspätung, Annullierung oder ein Denied Boarding (Nichtbeförderung) berechtigen Sie zu Entschädigung, sofern die Fluggesellschaft die notwendigen Kriterien nicht erfüllt.

2. Ankunft an einem EU-Flughafen, Fluggesellschaft in der EU registriert:

  • Zielflughafen in der EU, EU-Fluggesellschaft: Wenn Ihr Flug an einem Flughafen innerhalb der EU landet und die Fluggesellschaft in der EU registriert ist, genießen Sie den Schutz der Verordnung, unabhängig davon, wo Ihr Flug gestartet ist. Dies ist ein wichtiger Punkt, denn viele außereuropäische Airlines fliegen europäische Ziele an.

Wann greift die Verordnung NICHT?

  • Abflug ausserhalb der EU, Ankunft ausserhalb der EU, nicht EU-registrierte Airline: Flüge, die sowohl ausserhalb der EU starten als auch dort landen und von einer nicht in der EU registrierten Fluggesellschaft durchgeführt werden, fallen nicht unter den Schutz der Verordnung 261/2004.

  • Charterflüge mit Ausnahme von einigen Sonderregelungen: Während die meisten Charterflüge unter die Verordnung fallen (sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind), gibt es Ausnahmen, insbesondere bei sogenannten "Package-Reisen", die unter anderen Rechtsvorschriften fallen können. Hier ist die jeweilige Reisebeschreibung zu prüfen.

  • Flugunfälle oder höherer Gewalt: Ereignisse wie terroristische Anschläge, extreme Wetterbedingungen oder Streiks, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann, können zu Ausnahmen führen.

Im Zweifel:

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre Flugbuchung unter den Schutz der EU-Fluggastrechteverordnung fällt, ist es ratsam, die Website der Europäischen Kommission oder eine spezialisierte Rechtsberatung zu konsultieren. Die genauen Bestimmungen sind komplex und von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen. Die bloße Angabe der Fluggesellschaft oder des Herkunftslandes des Passagiers reicht nicht aus, um die Anwendbarkeit der Verordnung zu bestimmen. Der Fokus liegt auf dem Abflug- und Ankunftsort des Fluges und der Registrierung der Airline.