Wird bei einer Krankschreibung das Wochenende mitgezählt?
Krankschreibung: Wochenenden und Feiertage – Zählen diese mit?
Die Krankschreibungspflicht beginnt in Deutschland ab dem vierten Krankheitstag. Ein häufig gestellter Fragen lautet, ob dabei Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden. Die Antwort ist eindeutig: Ja, Wochenenden und Feiertage zählen mit in die vier Krankheitstage.
Dieser Zeitraum, in dem die Krankschreibungspflicht eintritt, umfasst sämtliche Tage, unabhängig vom regulären Arbeitsplan, einschließlich der Wochenenden und Feiertage. Die ärztliche Bescheinigung ist folglich auch dann erforderlich, wenn die Erkrankung erst am Wochenende oder an einem Feiertag auftritt. Man muss nicht erst warten, bis wieder ein regulärer Arbeitstag erreicht ist.
Es geht dabei um die Anzahl der Krankheitstage an sich, nicht um die tatsächliche Arbeitszeit. Die Krankenkasse muss die gesamte Erkrankung, die über vier Tage hinausgeht, dokumentiert sehen, egal wann diese Tage liegen. Daher ist eine Krankschreibung unverzüglich ab dem fünften Tag notwendig. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Krankheit während eines Urlaubs oder während der Zeit, in der man nicht regulär arbeitet, eintritt.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Frist von vier Tagen für die Krankschreibungspflicht basiert auf der absoluten Anzahl der Krankheitstage, nicht auf dem Arbeitsplan. Das Wochenende und Feiertage werden miteinberechnet. Eine ärztliche Bescheinigung ist also unabhängig vom Wochentag oder Feiertag ab dem fünften Krankheitstag notwendig.
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