Wie viele Tage ohne Warmwasser sind zumutbar?

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Ein Ausfall der Warmwasserversorgung in Mietwohnungen ist ärgerlich. Vermieter sind verpflichtet, den Mangel zeitnah zu beheben. Eine allgemein gültige Frist gibt es zwar nicht, doch üblicherweise gelten drei bis vier Tage als angemessen, um die Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Mieter sollten den Mangel unverzüglich melden und um rasche Reparatur bitten.

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Kein Warmwasser? So lange müssen Mieter die Dusche kalt lassen.

Ein plötzlicher Ausfall der Warmwasserversorgung stellt den Alltag auf den Kopf. Duschen, Abwasch und Wäschewaschen werden zur Herausforderung. Doch wie lange müssen Mieter diese Unannehmlichkeiten hinnehmen, bevor sie aktiv werden können? Und welche Rechte haben sie gegenüber dem Vermieter?

Die unangenehme Wahrheit: Eine feste Frist, innerhalb derer die Warmwasserversorgung wiederhergestellt sein muss, gibt es nicht. Das Mietrecht spricht von einer “angemessenen Frist” zur Mängelbeseitigung. Diese richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Faktoren wie die Ursache des Ausfalls, die Verfügbarkeit von Handwerkern und die Außentemperatur spielen eine Rolle.

Als Faustregel gelten jedoch drei bis vier Tage als zumutbare Wartezeit, innerhalb derer der Vermieter den Mangel beheben sollte. Überschreitet die Dauer der Reparatur diesen Zeitraum deutlich, können Mietern unter Umständen Rechte zustehen.

Was Mieter tun sollten:

  • Unverzügliche Meldung: Sobald der Warmwasser-Ausfall bemerkt wird, sollte der Vermieter – am besten schriftlich – informiert werden. Dies dokumentiert den Mangel und setzt die Frist zur Behebung in Gang. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Meldung.
  • Nachfrage nach der voraussichtlichen Reparaturdauer: Erkundigen Sie sich beim Vermieter, wann mit der Wiederherstellung der Warmwasserversorgung zu rechnen ist.
  • Mietminderung: Zieht sich die Reparatur über die angemessene Frist hinaus, können Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Bei einem vollständigen Ausfall der Warmwasserversorgung kann eine erhebliche Minderung gerechtfertigt sein. Orientierung bieten Mietminderungstabellen und Gerichtsurteile.
  • Ersatzansprüche: In bestimmten Fällen können Mietern sogar Ersatzansprüche zustehen, beispielsweise für die Kosten des Besuchs im Schwimmbad oder für den erhöhten Stromverbrauch durch das Erhitzen von Wasser mit einem Wasserkocher.
  • Selbstvornahme: In Ausnahmefällen – etwa bei extremer Dauer des Ausfalls und Untätigkeit des Vermieters – kann unter Umständen eine Selbstvornahme der Reparatur in Frage kommen. Hierbei sollten Mieter jedoch unbedingt vorher juristischen Rat einholen.

Fazit: Ein Ausfall der Warmwasserversorgung ist für Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung. Sie sind jedoch nicht schutzlos. Durch rechtzeitiges Handeln und Kenntnis ihrer Rechte können sie die unangenehme Situation meistern und ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen. Im Zweifel empfiehlt sich die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Anwalt.