Wie muss eine Krankmeldung erfolgen?

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Unverzügliche Krankmeldung am ersten Krankheitstag ist entscheidend für die betriebliche Organisation. Der Arbeitgeber bestimmt die Meldeform. Für Arbeitsausfälle über drei Tage ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend erforderlich und rechtlich vorgeschrieben. Eine frühzeitige Information schützt alle Beteiligten.

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Krankmeldung: Richtig gemacht, Ärger gespart

Wer krankheitsbedingt der Arbeit fernbleiben muss, ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Doch was bedeutet “unverzüglich” konkret und welche Regeln gilt es zu beachten, um rechtlich abgesichert zu sein und unnötige Komplikationen zu vermeiden?

Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung besteht bereits am ersten Krankheitstag. Das bedeutet, dass die Information den Arbeitgeber so schnell wie möglich erreichen muss. Warten bis zum Mittag oder gar bis zum nächsten Tag ist nicht zulässig. Die konkrete Uhrzeit hängt von den betrieblichen Gegebenheiten und der Art der Erkrankung ab. Bei plötzlichem Krankheitsausbruch am Morgen sollte die Meldung idealerweise noch vor Arbeitsbeginn erfolgen.

Wichtig ist, die vom Arbeitgeber vorgegebene Meldeform einzuhalten. Mögliche Wege sind ein Anruf, eine E-Mail oder die Nutzung eines speziellen Online-Portals. Viele Unternehmen haben klare Vorgaben, an wen die Krankmeldung gerichtet werden muss, beispielsweise an den direkten Vorgesetzten, die Personalabteilung oder eine spezielle Hotline. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer*innen sich im Arbeitsvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder beim Betriebsrat über die korrekte Vorgehensweise informieren.

Neben der Meldung selbst ist es wichtig, dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dies dient der besseren Planung und Organisation im Betrieb. Natürlich kann eine präzise Einschätzung zu Beginn der Erkrankung schwierig sein. Eine ungefähre Angabe ist jedoch ausreichend und hilfreich.

Spätestens ab dem vierten Krankheitstag ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gesetzlich vorgeschrieben. Diese muss dem Arbeitgeber unverzüglich, in der Regel innerhalb weniger Tage, zugestellt werden. Einige Arbeitgeber verlangen die AU bereits ab dem ersten oder zweiten Krankheitstag. Auch hier gilt es, die betriebsinternen Regelungen zu beachten. Die AU enthält neben der Diagnose in der Regel keine detaillierten Informationen über die Erkrankung. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf diese sensiblen Daten.

Eine frühzeitige und korrekte Krankmeldung schützt sowohl Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber vor unnötigen Schwierigkeiten. Sie ermöglicht eine reibungslose Organisation im Betrieb und beugt rechtlichen Auseinandersetzungen vor. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich bei der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder einer Rechtsberatungsstelle über die geltenden Regelungen zu informieren.