Was sieht der Arbeitgeber auf der Krankschreibung?
Was der Arbeitgeber auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) sieht – und was nicht
Immer wieder kursieren Unsicherheiten darüber, welche Informationen der Arbeitgeber tatsächlich auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), umgangssprachlich auch "Krankschreibung" genannt, einsehen kann. Fakt ist: Der Datenschutz spielt hier eine entscheidende Rolle und schützt die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber erhält nur die nötigsten Informationen, um die Abwesenheit des Mitarbeiters zu rechtfertigen und gegebenenfalls Lohnfortzahlungen zu berechnen.
Konkret sieht der Arbeitgeber auf der AU folgende Angaben:
- Name des Arbeitnehmers: Zur eindeutigen Identifizierung des betroffenen Mitarbeiters.
- Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Der erste Tag, an dem der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist.
- voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit: Die vom Arzt geschätzte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wichtig: Dies ist eine Prognose und kann sich ändern. Eine verlängerte Arbeitsunfähigkeit muss durch eine neue AU bestätigt werden.
- Ausstellungsdatum der AU: Der Tag, an dem die Bescheinigung vom Arzt ausgestellt wurde.
- Stempel und Unterschrift des Arztes: Zur Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit der AU.
- Krankenkasse des Arbeitnehmers (nur bei Ausstelldatum ab 01.01.2023): Diese Angabe erscheint seit der Einführung der elektronischen AU für den Arbeitgeber.
Was der Arbeitgeber nicht sieht:
Der Arbeitgeber erhält keinerlei Informationen über die Diagnose oder den Grund der Arbeitsunfähigkeit. Die ärztliche Schweigepflicht verhindert die Weitergabe dieser sensiblen Daten. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Diagnose mitzuteilen.
Besonderheiten:
- Längere Arbeitsunfähigkeit: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Auch in diesem Fall erhält der Arbeitgeber jedoch keine Informationen zur Diagnose.
- Datenschutz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die AU datenschutzkonform zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Zusammenfassend: Die AU dient lediglich als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber erhält nur die notwendigen Informationen zur Personalplanung und Lohnfortzahlung. Die Diagnose bleibt dem Arbeitnehmer vorbehalten und unterliegt dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht.
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