Braucht man ein Attest, wenn man früher geht?

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Auch ohne triftigen Grund kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest schon vor dem dritten Krankheitstag verlangen. Die Pflicht zur Vorlage besteht spätestens ab dem dritten Tag fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit.

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Braucht man ein Attest, wenn man früher geht?

Die Frage, ob man ein Attest benötigt, wenn man früher von der Arbeit geht, ist nicht pauschal zu beantworten und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob es sich um einen regulären Feierabend, ein vereinbartes früheres Gehen oder um ein krankheitsbedingtes Verlassen des Arbeitsplatzes handelt.

Regulärer Feierabend/vereinbartes früheres Gehen:

Geht man zum regulären Feierabend oder hat man ein früheres Gehen mit dem Arbeitgeber vereinbart (z.B. Gleitzeit, Überstundenausgleich), benötigt man selbstverständlich kein Attest. Hier gilt die im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen geregelte Arbeitszeit.

Krankheitsbedingtes früheres Gehen:

Hier wird die Situation komplexer. Grundsätzlich gilt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (“Attest”) ist spätestens ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch vor dem dritten Tag die Vorlage eines Attests verlangen, selbst ohne Angabe von Gründen. Dies ergibt sich aus seinem Direktionsrecht und dem berechtigten Interesse, den Arbeitsablauf zu planen und die Arbeitsfähigkeit seiner Mitarbeiter sicherzustellen.

Geht man also krankheitsbedingt früher nach Hause, kann der Arbeitgeber bereits für diesen Tag ein Attest verlangen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall direkt zum Arzt zu gehen und sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um möglichen Konflikten vorzubeugen. Ein Anruf beim Arbeitgeber und die Information über die Erkrankung sowie den Arztbesuch sind in jedem Fall ratsam.

Besonderheiten:

  • Häufige Kurzerkrankungen: Bei häufigen Kurzerkrankungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums kann der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Dies ist auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein.

  • Verdacht auf Arbeitsunfähigkeit: Auch wenn der Arbeitnehmer nicht explizit von “krank” spricht, kann der Arbeitgeber bei ersichtlichen Anzeichen einer Erkrankung (z.B. starke Erkältungssymptome) die Vorlage eines Attests verlangen, um die Gesundheit des Mitarbeiters und der Kollegen zu schützen und eine Verschlimmerung der Erkrankung zu vermeiden.

Zusammenfassend: Während beim regulären Feierabend kein Attest erforderlich ist, kann der Arbeitgeber bei krankheitsbedingtem früheren Gehen bereits am ersten Tag ein Attest verlangen. Um Missverständnissen vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden, empfiehlt sich im Zweifelsfall der direkte Arztbesuch und die frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber.