Was passiert, wenn ich trotz Krankengeld in den Urlaub fahre?
Erhalt von Krankengeld während eines Urlaubs im Ausland
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was passiert, wenn sie trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren. Die gute Nachricht ist, dass das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat, dass kranke Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Krankengeld haben, auch wenn sie sich im Ausland aufhalten.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge Krankheit arbeitsunfähig sind. Diese Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
Auslandsaufenthalt während der Krankschreibung
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Krankengeld auch während eines Auslandsaufenthalts. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit auch im Ausland durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
EU-Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Verordnung regelt die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in den EU-Mitgliedstaaten. Danach haben Arbeitnehmer, die in einem EU-Mitgliedstaat krankenversichert sind, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten Anspruch auf medizinische Versorgung und Krankengeld.
Nicht-EU-Ausland
Außerhalb der EU gibt es keine einheitliche Regelung. Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, hängt von den bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land ab. In der Regel besteht jedoch auch in Nicht-EU-Ländern ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Hinweis
Es ist wichtig, die Krankenkasse vor Reiseantritt über den Auslandsaufenthalt zu informieren. Die Krankenkasse kann dann die notwendigen Schritte einleiten, um die Krankengeldleistungen auch im Ausland zu gewährleisten.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kranke Arbeitnehmer auch während eines Urlaubs im Ausland weiterhin Anspruch auf Krankengeld haben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht und durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die den Anspruch auf Krankengeld auch im Ausland gewährleistet. Außerhalb der EU ist der Anspruch auf Krankengeld abhängig von den bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land.
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