Wann zahlt die Versicherung nur den Nettobetrag?

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Die Versicherung reguliert Schäden in der Regel zunächst ohne Mehrwertsteuer. Entsteht diese jedoch tatsächlich, beispielsweise durch den Kauf eines Ersatzgegenstandes, kann die Vorlage entsprechender Belege die nachträgliche Erstattung der Steuer von der Versicherung ermöglichen. Entscheidend ist der tatsächliche Anfall der Mehrwertsteuer durch die Schadensbehebung.

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Wann zahlt die Versicherung nur den Nettobetrag? Ein Blick auf die Mehrwertsteuer in der Schadenregulierung

Versicherungsfälle sind oft komplex, besonders wenn es um die Regulierung von Schäden geht. Ein Punkt, der regelmäßig für Verwirrung sorgt, ist die Frage nach der Mehrwertsteuer. Wann zahlt die Versicherung den Schaden netto, also ohne Mehrwertsteuer, und wann wird die Mehrwertsteuer erstattet? Im Folgenden wollen wir diese Frage näher beleuchten und aufzeigen, unter welchen Umständen die Versicherung lediglich den Nettobetrag erstattet.

Die Grundregel: Netto-Regulierung bei fiktiver Abrechnung

In der Schadenregulierung gilt grundsätzlich das Prinzip, dass die Versicherung den Schaden so ersetzt, dass der Geschädigte finanziell so gestellt wird, wie er vor dem Schadenereignis stand. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Versicherung sofort die volle Bruttosumme inklusive Mehrwertsteuer auszahlt.

Der Schlüsselbegriff hier ist die “fiktive Abrechnung”. Diese kommt ins Spiel, wenn der Geschädigte keine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vornimmt. Stattdessen lässt er sich den Schaden “fiktiv” berechnen, basierend auf Gutachten oder Kostenvoranschlägen. In diesem Fall zahlt die Versicherung in der Regel den Nettobetrag, also die reinen Reparatur- oder Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer.

Warum zahlt die Versicherung bei fiktiver Abrechnung nur netto?

Der Grund dafür ist einfach: Da der Geschädigte den Schaden nicht tatsächlich reparieren oder beheben lässt, fällt auch keine Mehrwertsteuer an. Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, die erst beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen anfällt. Wenn der Geschädigte aber kein Geld ausgibt, um den Schaden zu beheben, hat er auch keine Mehrwertsteuer bezahlt.

Die Ausnahme: Nachträgliche Erstattung der Mehrwertsteuer

Auch wenn die Versicherung zunächst nur den Nettobetrag zahlt, heißt das nicht, dass die Mehrwertsteuer verloren ist. Wenn der Geschädigte sich entscheidet, den Schaden doch zu beheben, und erlegt dafür tatsächlich Kosten mit Mehrwertsteuer, kann er diese der Versicherung nachträglich in Rechnung stellen.

Was ist für die nachträgliche Erstattung zu beachten?

  • Belege aufbewahren: Die wichtigste Voraussetzung für die nachträgliche Erstattung der Mehrwertsteuer ist die Vorlage von Originalbelegen, aus denen die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer hervorgeht. Das können beispielsweise Rechnungen einer Werkstatt oder Kaufbelege für Ersatzteile sein.
  • Schadensbehebung muss nachgewiesen werden: Die Versicherung wird in der Regel einen Nachweis darüber verlangen, dass der Schaden tatsächlich behoben wurde. Die Vorlage der Rechnung einer Fachwerkstatt ist hier in der Regel ausreichend.
  • Fristen beachten: Versicherungen können Fristen für die nachträgliche Geltendmachung der Mehrwertsteuer setzen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich bei der Versicherung zu erkundigen.

Fazit: Die Mehrwertsteuer ist nicht verloren

Die Versicherung zahlt in der Regel den Nettobetrag bei fiktiver Abrechnung, also wenn der Schaden nicht tatsächlich behoben wird. Die Mehrwertsteuer kann jedoch nachträglich erstattet werden, wenn der Schaden doch behoben wird und entsprechende Belege vorgelegt werden. Es ist wichtig, die entsprechenden Belege aufzubewahren und die Fristen der Versicherung zu beachten, um die volle Entschädigung zu erhalten.

Wichtiger Hinweis: Die hier dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Schadenfall sollte man sich immer individuell von einem Fachmann beraten lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen.

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