Kann mein Arbeitgeber sehen, wo ich noch arbeite?

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Nach § 35 SGB ist die Offenlegung von Sozialdaten, zu denen auch Informationen über Nebenjobs gehören, verboten, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Grundlage oder eine Einwilligung des Betroffenen. Daher hat Ihr Arbeitgeber keinen Zugriff auf Informationen über Ihre anderen Beschäftigungen.

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Zweitjob: Darf mein Arbeitgeber davon wissen?

Die Frage, ob ein Arbeitgeber von einem Nebenjob seiner Angestellten erfahren darf, ist komplexer als ein einfaches Ja oder Nein. Während die pauschale Aussage „Nein, darf er nicht!“ verführerisch klingt, verbirgt sich dahinter eine nuanced Rechtslage, die von verschiedenen Faktoren abhängt.

Der häufig zitierte § 35 SGB I (Sozialgesetzbuch I) verbietet die unbefugte Offenlegung von Sozialdaten. Zu diesen Sozialdaten gehören tatsächlich auch Informationen über Einkünfte aus Nebentätigkeiten. Allerdings ist dieses Verbot nicht absolut. Es greift nur, wenn keine gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Wann darf der Arbeitgeber also doch davon erfahren?

Die Gesetzeslage lässt hier Spielraum:

  • Vertragsliche Vereinbarungen: Im Arbeitsvertrag kann eine Klausel existieren, die die Offenlegung von Nebentätigkeiten vorschreibt. Diese Klausel muss allerdings fair und verhältnismäßig sein. Eine pauschale Verpflichtung zur Offenlegung aller Nebentätigkeiten ist oft unzulässig, wenn kein konkreter betrieblicher Grund dafür vorliegt. Eine solche Klausel sollte immer von einem Juristen geprüft werden.

  • Konkrete Interessen des Arbeitgebers: Besteht ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Kenntnis des Nebenjobs, kann dies die Offenlegung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nebenjob die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigt. Beispiele hierfür könnten sein:

    • Konkurrenzverhältnis: Arbeitet der Arbeitnehmer in einem ähnlichen Unternehmen, das mit dem Hauptarbeitgeber konkurriert, besteht ein legitimes Interesse an der Information.
    • Vertragsverletzung: Wird im Nebenjob vertrauliche Informationen des Hauptarbeitgebers verwendet oder weitergegeben, liegt eine schwerwiegende Vertragsverletzung vor.
    • Arbeitsunfähigkeit: Wenn der Nebenjob zu einer Überlastung und somit zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme haben.
  • Gesetzliche Vorschriften: In bestimmten Branchen oder Berufen können gesetzliche Bestimmungen die Offenlegung von Nebentätigkeiten vorschreiben.

Fazit:

Ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Nebenjob erfahren darf, hängt von den konkreten Umständen ab. Ein generelles Verbot existiert nicht. Es kommt auf die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages, die Art des Nebenjobs und ein mögliches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt oder eine Gewerkschaft wenden, um Ihre Rechte zu klären. Eine offene und ehrliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber kann jedoch oft Konflikte vermeiden. Eine vorherige Absprache über den Nebenjob ist in vielen Fällen ratsam, besonders wenn dieser zeitlich oder inhaltlich den Hauptberuf berühren könnte. Dies stärkt das Vertrauen und zeigt Verantwortungsbewusstsein.